Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abpfändung

Abpfändung

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mnd. afpandinge, mhd. abephandunge 
die Tätigkeit des Abpfändens
  • demnach ... verwarnen wir ... bey mehrberührten gesetzten auch nach gelegenheit der trotzigen verbrechung, höhern straffen und abpfandungen, daß sich ein jeder unserer verordnungen gehorsamlich erinnern möge
    1607 CJVenatorio-Forest. III 481
  • und ist also nam anders nichts als eine zu reht erlaubete und erkannte abpfändung 
    1717 Blüting,Gl. 132
  • Stallaert I 56
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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