Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abpfändung
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mnd. afpandinge, mhd. abephandunge
die Tätigkeit des Abpfändens
die Tätigkeit des Abpfändens
- demnach ... verwarnen wir ... bey mehrberührten gesetzten auch nach gelegenheit der trotzigen verbrechung, höhern straffen und abpfandungen, daß sich ein jeder unserer verordnungen gehorsamlich erinnern möge1607 CJVenatorio-Forest. III 481Faksimile - in Google Books
- und ist also nam anders nichts als eine zu reht erlaubete und erkannte abpfändung1717 Blüting,Gl. 132
- Stallaert I 56
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