Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschatzen

abschatzen

, abschätzen
I von jemandem einen Schatz (Geld oder anderen Wert) abfordern, ihm wegnehmen (hd. abschatzen); insbesondere jemandem, den man in der Gewalt hat, etwas abnötigen
  • 1 besiegten Feinden Beute, Lösegeld, Kriegsentschädigung abfordern, eroberte Orte (brand-)schatzen
  • 2 (räuberisch) Überfallene, Schiffbrüchige berauben
  • 3 von Untertanen (zwangsweise) Abgaben (Schatz = Steuer, Geldstrafe) erheben; insbesondere Erpressen von unrechten Steuern, übermäßigen Abgaben, Bestechungsgeldern (an abschatzen (I 1) und abschatzen (I 2) angelehnt)
  • 4 verbotene Selbsthilfe
  • 5 übertragen
II den Wert einer Sache herabsetzen, ihr den Wert absprechen
  • -- verbieten
  • -- Münzen als geringwertig aus dem Verkehr ziehen
  • -- öpis abschezen etwas als wertlos erklären
III bei der Zwangsvollstreckung
  • 1 eine Sache um etwas einschätzen, eine Sache wegen einer Schuld pfänden und schätzen. Ursprünglich dabei ab selbständige Part
    • -- später wird das Objekt weggelassen und ab mit schätzen verbunden
    • -- beim Objekt steht schließlich statt des früheren ab ein von oder aus 
    • -- abschätzen wird dann gleichbedeutend mit schätzen 
  • 2 abstiften, abmeiern
  • 3 aus dem Versteigerungserlös die Gläubiger befriedigen
IV enteignen (berührt sich mit abschatzen (I) und abschatzen (III)