Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschatzen
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Abschaffung
Abschaffungsbefehl
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Abschar
abschätz
abschatzen
, abschätzenI von jemandem einen Schatz (Geld oder anderen Wert) abfordern, ihm wegnehmen (hd. abschatzen); insbesondere jemandem, den man in der Gewalt hat, etwas abnötigen
- 1 besiegten Feinden Beute, Lösegeld, Kriegsentschädigung abfordern, eroberte Orte (brand-)schatzen
- 2 (räuberisch) Überfallene, Schiffbrüchige berauben
- 3 von Untertanen (zwangsweise) Abgaben (Schatz = Steuer, Geldstrafe) erheben; insbesondere Erpressen von unrechten Steuern, übermäßigen Abgaben, Bestechungsgeldern (an abschatzen (I 1) und abschatzen (I 2) angelehnt)
- 4 verbotene Selbsthilfe
- 5 übertragen
II den Wert einer Sache herabsetzen, ihr den Wert absprechen
- -- verbieten
- -- Münzen als geringwertig aus dem Verkehr ziehen
- -- öpis abschezen etwas als wertlos erklären
III bei der Zwangsvollstreckung
- 1 eine Sache um etwas einschätzen, eine Sache wegen einer Schuld pfänden und schätzen. Ursprünglich dabei ab selbständige Part
- -- später wird das Objekt weggelassen und ab mit schätzen verbunden
- -- beim Objekt steht schließlich statt des früheren ab ein von oder aus
- -- abschätzen wird dann gleichbedeutend mit schätzen
- 2 abstiften, abmeiern
- 3 aus dem Versteigerungserlös die Gläubiger befriedigen