Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abscheuen
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nd. afschuwen
I
abschrecken
- [jeder Burgmann hat das Recht zweimal wöchentlich zu fischen] welches ... er vor seinem herrn oder niemanden abscheuens tragen soll1469 GrW. III 370Faksimile (ca. 311 KB)
- zum abscheuwenden exempel hingerichtet1625 FreibDiözArch. 27 (1899) 324
- Schiller-Lübben I 34
Faksimile (ca. 243 KB)
II
abspannen
- wer einen bauern umredet oder abscheuetoJ. Gutzeit,Livl. I 16Faksimile - in Google Books
III
abringen
- SchweizId. VIII 139
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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