Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschicken

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I allgemein
  • daß die ältern ihre schulfähigen kinder ... in die kristenlehr abzuschicken sich angelegen halten sollen
    1801 ÖW. III 224f.
II insbesondere als Boten, Vertreter, Gesandten schicken
III abfinden
unter Ausschluss der Schreibform(en):