Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschneiden
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I etw. (mit Hilfe eines Schneidinstruments) abtrennen, wegschneiden, auch abhacken
- 1 Gliedmaßen abschneiden; als Straftat, zur Strafe bzw. im Rahmen einer Bestrafung sowie als ärztlicher Eingriff
- -- als Strafe besonders ein Ohr oder beide Ohren
- -- als Strafe ferner oft die Zunge
- -- als Strafe auch die Haare
- 2 den Faßhahn zur Strafe
- 3 Geldbeutel dieblich abschneiden
- 4 Getreide abschneiden
- -- mähen
- 5 am Kerbholz
- -- hierher auch?:
II in übertragenen Bedeutungen