Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschnüren
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(abschluchten)
Abschluß
abschmälern
abschmeißen
Abschneidbier
abschneiden
Abschneidung
Abschnitt
abschnitzen
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I
mit Schnüren abgrenzen
- den platz [eines Neubaues amtlich] besichtigen und abschnüren laßenFrankfRef. 1578 VIII 1 § 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
II
jemandem mit einer Schnur den Weg versperren, des Trinkgelds wegen, zB. in einem Neubau