Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abschoßgeld
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Abschnitt
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Abschoß
Abschoßberechtigte
abschoßfrei
Abschoßfreiheit
Abschoßgeld
II
wie Abschoß (III)
- betreffend die refugiez, welche aus seiner königl. maj. landen sich wegbegeben ... ist den rechten und der billigkeit gemäß, daß selbige die sogenannte abzug- oder abschoßgelder, von allen im lande erworbenen gütern, erlegen [frz. les droits nommez abzug ou abschoss]1720 CCPrut. II 425Faksimile - in Google Books
- wenn eine freie person ein unterthäniges oder bürgerliches vermögen ... überkommet, so ist selbe ... des abzugs halber ... verbunden die abschossgelder an seine behörde ... abzugelten1770 Böhmen/Archiv český 24 (1908) 399Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online