Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abschoßgeld

Abschoßgeld


I wie Abschoß (I) 
II wie Abschoß (III) 
  • betreffend die refugiez, welche aus seiner königl. maj. landen sich wegbegeben ... ist den rechten und der billigkeit gemäß, daß selbige die sogenannte abzug- oder abschoßgelder, von allen im lande erworbenen gütern, erlegen [frz. les droits nommez abzug ou abschoss]
    1720 CCPrut. II 425
  • wenn eine freie person ein unterthäniges oder bürgerliches vermögen ... überkommet, so ist selbe ... des abzugs halber ... verbunden die abschossgelder an seine behörde ... abzugelten
    1770 Böhmen/Archiv český 24 (1908) 399
unter Ausschluss der Schreibform(en):