Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Absegelung
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Abschwöreid
abschwören
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- 1614 HansSeeR. V 2
Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der SLUB Dresden
- wenn der assurirte ... eidlich behaupten könne, ... daß er seit des schiffes abseegelung ... keine zeitung von dem schiffe ... gehabt1727 PreußSeeR. VI 27