Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abseigern

abseigern

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das bergmännische Feld unter Tage abgrenzen
  • das einem jeglichen ein gericht gestrakt lehen soll gezogen werden, die sollen die geschwornen des rats mit dem bergmeister abbinkheln [=abwinkeln] und absaigern 
    um 1400 SchemnitzBergr. Art. 25