Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abseigern
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das bergmännische Feld unter Tage abgrenzen
- das einem jeglichen ein gericht gestrakt lehen soll gezogen werden, die sollen die geschwornen des rats mit dem bergmeister abbinkheln [=abwinkeln] und absaigernum 1400 SchemnitzBergr. Art. 25
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