Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abseite
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- so die abgestorben person kainen erben in der absteigenden linien, sunder allain gesipt freundt, die ir in den abseiten verwont wären, verliesse.TirolLO. 1573 III 13Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
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