Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): absitzen
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(Absetzertag)
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Absicht
Absichtigung
absichtlich
Absiedlung
absiegen
(absinnig)
(Absitz)
absitzen
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mnd. afsitten
I
von einem Amte abtreten
- so die alten tzechmeister absitzen und neue zechmeister an ihre stadt gesetzet werden1498 Leinweber Olmütz/ZMährSchles. 13 (1909) 176
- wann ein mannrechtsitzer absizt, ist er auch drei jahr frei weder im zwelfer noch manrecht zu sitzen1631 CDSiles. 27 S. 260
II
etwas durch Sitzen, lang anhaltendes, wiederholtes Sitzen erlangen
- die reichsfuͤrsten haben es dem kaiser wohl abgesessen und ihm in seiner capitulation vorgeschrieben, daß er die unterthanen gegen ihre landesherren nicht leicht hoͤren solle1769 Möser,Phant. I 293
- wenn [neu eingetretene] mitglieder einfach durch absitzen ihre anträge durchbringen wollen, dann sind sie uns [den längst anwesenden] weit überlegen, sie sind frischer als wiroJ. Deutscher Reichstag, Stenogr. Ber. 1896 2727
III
einen Gegenstand während einer Zeit erledigen
- weret dat dusser ... rekenschoppe welk also lank worde, dat de rad des bij einem morghen nicht wol afsitten mochte1408 BrschwUB. I 183Faksimile - digitalisiert im Rahmen von LeoPARD - TU Braunschweig Publications And Research Data
IV
durch Absitzen, Verbrauchen, Benutzen, während einer bestimmten Zeit den Wert einer Sache, eines Grundstücks vermindern
vgl.
absetzen
- der verkhaufer ... wie auch des testierers erben sollen den bstandman die ... schaden abtragen samt wiederkherung des zinß, sovill deßen ein mehrers alß abgeseßen vorher bezalet worden1599 NÖLREntw. II 5, 21
- vermag ers aber nit, sol ers verkaufen und der herschaft zuestiften, damit der grunt nit in odn glegt und bei wurden bleib, was er daran abgesessen widerumb zu erstatten16. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 40Faksimile (ca. 43 KB)
V
eine Schuld absitzen: 'wenn ein Schuldner aus Unvermögen zu zahlen, dafür im Gefängnis büßen muß; eine Forderung absitzen: von einem Gläubiger, der sich durch den Nießbrauch eines Grundstücks bezahlt macht'
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Ein zeitlich beschränktes Recht bis zum Endtermin ausüben, a. in dem Sinn die Pachtzeit aushalten. Ein Recht durch Sitzen ausüben, eine Eintrittskarte absitzen. Dann aber auch eine Freiheitsstrafe verbüßen, weil sitzen volkstümlich den Zustand dessen bezeichnet, der der Freiheit seiner Bewegung zur Strafe beraubt ist.
VI
außerhalb eines Gerichts- oder Verwaltungsbezirks wohnen
- 1501 CoutFrancBruges II 480 § 3
- afsetene als insetene ofte poorters1546 CoutGand I 262Faksimile - in Google Books
- gheestelike of ander weerelicke, vremde of afzetene personen1576 AardenburgRbr. 176 (§ 2)Faksimile (ca. 166 KB)