Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): absonderlich/absonderlich

absonderlich

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I besonder
  • kirchen ... oder absonderlichen geistlichen personen
    1568 ÖW. X 35
  • des landes und dessen einwohner gemeine und absonderliche freyheiten
    1659 Sachsse,MecklUrk. 384
  • dass unser cammergefäll ... durch absonderliche beamten ... geführt werde
    1684 Würzburg/ArchUFrk. 46 (1904) 143
  • solle hierinnen zwischen den freyhäusern, und burgerlichen, in städten und märckten, kein unterschied seyn, es wäre dann ... deswegen ein absonderliche freyheit [=Privileg] vorhanden
    1697 TractIurIncorp. XVI 1
  • dem gemeinen wesen oder aber absonderlichen [privaten] personen zugehörig weltlich oder geistlich
    1730 Leu,EidgR. III 4
  • absonderliche brieff
    oJ. CAustr. I 285
II getrennt
  • wenn ein ... verehlichte weibsperson, welche ihre eigene ... vor sich, ohne ihren ehemann absonderliche handlung führet
    1682 Leipzig/Siegel,CJCamb. I 4
-- als Privateigentum abgesondert
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absonderlich

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besonders, eigens
  • darvor 60 rthlr. noch absonderlich bezahlt werden solten
    1647 Köln/SPantaleonUrb. 521, 40
  • ein jedes guth und stueck ... absonderlich in lehen zu nehmen ... schuldig
    1658 GeraStR. c. 29 (S. 165)
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