Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1abspannen

1abspannen

von der Folter losspannen
  • wen den ... ein erbahr raht die Magd hat martern lassen ... und nicht ehe abspannen wollen
    1602 BrandenbSchSt. II 338
unter Ausschluss der Schreibform(en):