Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Absteuer

Absteuer

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nd. afstür 

I Aussteuer, Abfindung
II Nachsteuer
  • die erbschaft eines hofbedientens ehender aus der hand zu lassen sich weigerte, es wäre dann zuvor die doppelte absteuer erleget
    1752 Greneck 244 (§ 11)
  • DWB. I 131
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