Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abt
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Abt
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ahd. abbât; mhd. abb(a)t, ap(pe)t, ebt; mnd. abbet, ap(p)it; fries. auch awete, abbe, ebbete; ags. abbad, ab(b)ot; das Wort ist aus dem Syrischen über das Lateinische entlehnt (= Vater). Im Merowingerreich früh gebräuchlich, dann namentlich durch die Benediktiner verbreitet. Technisch nur in den älteren bis zum 11. Jh. begründeten Orden; aber allgemein übertragen gebraucht
Vorsteher eines Männerklosters
Vorsteher eines Männerklosters
- Baucher, abbés /Villien-Magnin, Dict. de droit canonique I 29ff.
- K. Blume, Abbatia: ein Beitrag zur Geschichte der kirchlichen Rechtsprache (Bonn 1914) S. 2 Anm. 2
- E. Heymann/BeitrRWB. 50ff.
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