Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abtragen
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(abtorfen)
abtot
abtöten
Abtötung
(abtoven)
Abtracht
(abträchtig)
Abtrag
Abtragbrief
Abtragbuch
I eine Sache wegbringen
- 1 wegtragen, fortschaffen; im Bergbau: zutagefördern
- 2 retten, in Sicherheit bringen
- 3 beziehen, sich versorgen
- 4 stehlen, unterschlagen, entwenden, insbesondere von Geringwertigem durch Kinder oder Gesinde
- 5 ein Vogelnest ausheben, ausnehmen; wegtragen
- 6 verzehren, verbrauchen
- 7 wegnehmen, vorenthalten
- 8 ausplaudern, unter die Leute bringen
II ein Recht beeinträchtigen
- 1 entziehen, entfremden
- 2 herabsetzen (durch Nachreden)
- 3 Abbruch tun
- 4 ablehnen
- 5 verleugnen, nicht als das Seine anerkennen
III eine Verpflichtung erfüllen
- 1 bezahlen, erlegen, ersetzen, tilgen, abführen
- 2 Geldstrafe entrichten
- 3 sich aus der Acht lösen
- 4 büßen
- 5
- a schaden abtragen Schadensersatz leisten
- b wirt und arzt abtragen für Unterhalt und Heilungskosten (eines Verletzten) aufkommen
- c schmerzen abtragen Sühn- oder Schmerzensgeld zahlen
- 6 abtreten, überlassen
- 7 vertreten, haften, für etwas eintreten
- 8 ausmachen, entsprechen, Deckung bieten
IV zu Ende bringen
- 1 beilegen, abstellen, Einhalt tun, verhindern
- 2 sich versöhnen, vergleichen
- 3 Abbitte leisten
- 4 außer Kraft setzen, zurücknehmen
- 5 austragen, auskosten, zu Ende führen
- 6 aufbrauchen
Artikel danach:
Abträger
Abtraggeld
abträglich
Abtragung
(abtränken)
(abtrauen)
Abtrauf
(abträufeln)
(Abtreck)