abtrünnig

-u-, -i-, -y-, -o-, -ö-, -e-; -ing(ig); abedrunnig, aberuntig, abtronstig
seinen Pflichten nicht nachkommend
vgl. abrünnig
I vom Glauben fallend
II dem Dienst abspenstig
III
  • als im sein volck ward abtrünnig, begert ein andern könig zwöln
    1551 Schmeltzl,Samuel 8
IV
V böswillig verlassender Eheteil
  • verlest oder weichet eine ehe person von jrem ehelichen gemahl, vnd wird drumb peremptorie, das ist, entlichen ein mal fuͤr drey, dahin wo sie jre behausung hat, zum rechten fuͤrgeladen, vrsach zu geben jres abzugs, erscheinet sie nicht, die verlassene sol als vnschuldig, frey gesprochen, die abtrinnige aber als eine todte person, verurtheilt vnd gehalten werden.
    1583 SiebbLR. II 1 § 8 Volltext (und Faksimile)
VI schuldflüchtig, ungehorsam