Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aburteilen

aburteilen

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nd. afordelen 

I Urteil sprechen
II bestrafen
  • mißtätige ... von [dem Gogreven] mit zuziehung des gerichts abzuurteilen 
    1616 RhW. II 1 S. 141
III durch Urteil entscheiden
  • abgeurtheilte sachen koͤnnen nicht wieder ... vorgenommen werden
    SiebbLR.(1744) Register
IV gerichtlich aberkennen
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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