Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abziehen
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Abzehntung
(Abzeichen)
abzeichnen
Abzeichnung
abzeugen
Abzeugung
Abzicht
abzichten
(abzichtig)
(Abzichtung)
A transitiv
- I vermindern
- 1 in Abzug oder in Anrechnung bringen
- 2 einbehalten
- 3 herausziehen, wegschleppen
- 4 herunternehmen (Holz vom Wagen)
- 5 abteilen, abtrennen
- 6 abfüllen (von Flüssigkeiten)
- 1 ausziehen, entkleiden, die Kleider vom Leibe (besonders als Pfand) nehmen
- 2 abdecken, schinden
- 3 entfernen, wegnehmen
- 1 eine Sache oder ein Recht
- a entziehen, schädigen, beeinträchtigen
- b verringern
- c beschlagnahmen
- d einfordern
- e verdrängen
- f abgewinnen
- g entziehen, wegnehmen (eine Arbeit oder Auftrag)
- h verweigern, aufsagen
- 2 eine Person
II ablösen, trennen
III vorenthalten
V die Hand abziehen
VI bergmännisch: vermessen
B intransitiv
- I sich wegbegeben, fortwandern, abfahren (Grundbesitz aufgeben)
II von Truppenkörpern: abmarschieren
III Abbruch tun, nachstellen
C reflexiv
Artikel danach:
Abzieherlohn
Abziehung
abzielen
abzimenten
abzinken
Abzins
abzinsen
Abzinsung
abzollen