wegen den vaßziechern bleibt es bei der alt hergebrachten ordnung, daß nämlich ihnen von der burgerschaft fur ieden emer den sie aus der zille in die keller bringen 1 kr., von auswendigen aber 6 ₰ auf- und abzieherlohn gereichet werden soll
1780
Melk/ÖW. IX 539
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