Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abzugsfall

Abzugsfall

  • daß es fürohin in jeweiligen erb- und abzugsfällen ... bey dem ... erbgulden allein, ohne abzugsgebühr, seyn bewenden haben solle
    1769 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 446