Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abzugshammel

Abzugshammel

wie Anzugshammel 
  • [denen forstbedienten wird inhibiret,] von den hirten keine an- oder abzugs-hammel zu fordern, sondern sich an denen gewoͤhnlichen weide-hammeln, nemlich aus jedem dorffe ... jaͤhrlich ein stuͤck, begnuͤgen lassen
    1720 Rabe,PreußG. I 1 S. 553
unter Ausschluss der Schreibform(en):