Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Achtzehnte/achtzehnte

Achtzehnte

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(ergänze: Teil); im Bergrecht entspricht 1/2 Neuntel oder 1/18 der gewonnenen Mineralien nach Abzug des landesherrlichen Zehnten, also eigentlich 1/20. Es kommt dem Erbstöllner zu, der bloß Wasser abführt oder bloß Wetter bringt. Leistet er beides, so bekommt er ein ganzes Neuntel. Es heißt auch achtzehnter teil, achtzehnter pfennig, achtzehner 
vgl. achtzigste
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achtzehnte

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der 18. Tag nach Weihnachten, dh. der 13. Januar
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