admallare
admallare
I. Verbreitung. Das Wort erscheint zuerst in einzelnen Hss. der LSal. (Tit. 50, 2.3; 51, 1; 52; 53, 1; 56; in Tit. 60 liegt Verschreiben statt ambulare im Cod. 10 (Hessels-Kern, Sp. 385) vor, ebenso DecrChild. in Cod. 1 und 5 (Hessels). Da, wo ältere Handschriften (Hessels Cod. 1-6) sämtlich oder zum Teil attmallare schreiben, findet sich in anderen dafür mallare oder mißverständlich ad mallum. Umgekehrt steht in Tit. 50, 2 nach Cod. 7-9 admallare, während Cod. 1-6 ad mallum manire schreiben. Durchweg steht admallare nur in Tit. 50, 3. Später folgt LexRib. Tit. 32, 3, wo die jüngere Handschriftenklasse B durchweg admallare schreibt, die ältere Klasse A mit admallum, ad mallum mannire und ad mallatum mannire wechselt. Ferner kennen das Wort in Formulae Andec., Turon. und Sen. rec., die LexRomRaetCur., ein CapitAquisgr. von 809, eine Urkunde Ottos II. f. Trier von 973 (MGDipl. II Nr. 52), eine Urk. Ottos III. f. Trier von 988 und der Quadripartitus. - Ausgangspunkt ist das fränkische Rechtsgebiet, die zeitlichen Grenzen geben die Abfassungszeit der Lex.Sal. und die Urkunde von 988
Bedeutung
(in bestimmter Form) ansprechen
eine Rechtssache durchführen