Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Angebühr

Angebühr

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gebührender Anteil, Schuldigkeit
-- Pflichtteil
  • WürtLR. 1610 S. 385
  • [soll] fuer vatter und muetterliches gut die schuldige angebuehr bestimmt [werden]
    1650 NördlingenStat. 231
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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