Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): angehörig

angehörig

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I zugehörig
II zustehend
  • ihr zuvor angehöriges schwertteil
    1643 RhgLBr. Art. 41
III
untertan, untertänig
IV Bewohner der zugewandten Orte und der "gemeinen Herrschaften" der Schweiz uä.
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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