Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Angewann

Angewann

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I durch Rasenstücke befestigtes Teichufer?
  • hat der fischer macht rasen uf der gemein zu grabin, so er wolt ein angewan abschlagen
    1506 Salzschlirf/GrW. III 377
II Acker, der mit seiner Langseite der Schmalseite anderer Äcker vorliegt
vgl. Stoßacker
unter Ausschluss der Schreibform(en):