Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): anmachen

anmachen

rh. anmaicken 

I aufzeichnen
  • soll der schutze zu einem stadtschreiber geen und das ane lassen machen 
    1492 Walldürn 259
II Händel anfangen
  • mitten yrsten slach to geven an maickten 
    15. Jh. NrhAnn. 24 (1872) 168
III übermachen
  • daß die ehmänner ihren weibern ... kleinoder zu der gläubiger gefahr ... anmachen und schenken
    1683 UlmG.u.O. 26
  • 1706 Luzern/SchweizId. IV 42
IV ?
  • es sollen die ... haubtleuͤth sichtbahre pfand schaͤtzen, ... und der so geschaͤtzt hat, mag es selber anmachen 
    AppenzLB. 1733 S. 56
unter Ausschluss der Schreibform(en):