Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): anmachen
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Anlobungschein
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I
aufzeichnen
III
übermachen
- daß die ehmänner ihren weibern ... kleinoder zu der gläubiger gefahr ... anmachen und schenken1683 UlmG.u.O. 26Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1706 Luzern/SchweizId. IV 42
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
IV
?
- es sollen die ... haubtleuͤth sichtbahre pfand schaͤtzen, ... und der so geschaͤtzt hat, mag es selber anmachenAppenzLB. 1733 S. 56Faksimile - in Google Books