Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): anschwören
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Anschütter
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I
unter Eid zueignen
- nachdem ... er einen seiner sune ... ein ... pfrunde ... verliehen und den nach gewonlicher weise anschweren mussen1506 GeöArch. III 120
- Stallaert I 33
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II
fluchen
- wan jemand ein anderen anschwert oder übels wünscht1494 LBAppenzIR. Art. 8Faksimile - in Google Books
III
sich eidlich anschließen
- SchweizId. IX 2115
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