Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Antrittlehen
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(Antrift)
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Antritt
Antrittgeld
Antrittlehen
Abgabe bei Lehen-, Amtsantritt
- antritts- oder huldigungs-lehn1708 Klingner I 385Faksimile (ca. 81 KB)
- 1738 Hayme 13
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- unter antrittlehn wird verstanden, daß nur dann eine ordentliche lehnwar zu bezahlen, wenn ein neuer lehnmann, welcher von dem ersten acquirenten nicht abstammt, das lehn antritt1748 Struve,Erkl. 23