Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Antrittlehen

Antrittlehen

Abgabe bei Lehen-, Amtsantritt
  • antritts- oder huldigungs-lehn 
    1708 Klingner I 385
  • 1738 Hayme 13
  • unter antrittlehn wird verstanden, daß nur dann eine ordentliche lehnwar zu bezahlen, wenn ein neuer lehnmann, welcher von dem ersten acquirenten nicht abstammt, das lehn antritt
    1748 Struve,Erkl. 23