Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Anweisgeld
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dem Förster zustehende Gebühr für das Bezeichnen zu fällender Bäume
bdv.:
Hackenrecht
- ider gibt ime [dem Forstknecht] jherlichen 14 ₰ zu anweisgelt, so er inen das prenholz anweist1531 QKulmbach 274
- was die forstmeister ... zu anweiß-geld jährlich von den unterthanen ... haben, das soll, weil es ein theil ihrer besoldung, in den forstrechnungen ... gedacht werden1615 CJVenatorio-Forest. III 61Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- stamm-, anweise- und lauff-geld1702 CCPrut. III 123Faksimile - in Google Books
- 1718 Pirna/HStArchDresden hs.
- 1732 Zedler II 751
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1760 ArchUFrk. 29 (1886) 126