Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Appellat

Appellat

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Berufungsbeklagter
  • erscheint aber auf den angesetzten tag der appellant nit, mag der appellat begeren, sich von der ladung zuerledigen vmb vngehorsamkeit des appellanten
    1570 KölnStat. I 176
  • der antwurter oder appellat vnnd derselben anwaͤlde sollen schwerenn einen eidt zu gott vnd auff das heilig euangelium, daß sie glauben vnnd nichts anders wissen, dan eine gutte sach zuhabenn, sich gegen den cleger oder appellantenn zubeschirmenn, auch keinen geferlichen schub oder außzug der sachen suchen
    MünsterHofGO. 1571 II 10
  • [es] soll der appellant unß, wan er der sachen verlustig, aufzudingen und auf rechtliche messigung der appellaten seine expensen ... abzutragen genugsahmt caution bestellen
    1573 DithmUB. 308
  • es soll aber so wol der appellant als der appellat seine noturfft muͤndlich fuͤrtragen
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) I 13
  • sollte aber der appellat wegen unvermeidlicher hindernisse die schlußschrift binnen dieser zeit nicht einbringen koͤnnen, so muß er zeitig um prorogation nachsuchen
    1771 Kopp,HessGer. II 422
  • daß der appellat ... kein richterliches gehoͤr, sondern wohl gar eine strafe verdienet haͤtte
    1804 Gönner,GemProz.2 II 11
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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