Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Aprilhafer

Aprilhafer

  • im fall sie solche frohnen nicht in der natur thun, so [sind sie schuldig] 8 malter weitzen u. 8 mr. haber, so sich nennet ackerfrucht und aprilhaber 
    1709 Forbach/JbLothrG. 5, 2 (1893) S. 164
unter Ausschluss der Schreibform(en):