Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Arrestleger

Arrestleger

  • kann außer diesem schaden ein durch den arrest entzogener sicherer gewinn nachgewiesen werden, so ist der arrestleger auch diesen zu vergüten schuldig
    1794 PreußALR. I 6 § 138
unter Ausschluss der Schreibform(en):