Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1auflehnen

1auflehnen

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  • underthanen, wenn sie zu ihrer nohtdurft geld auflehnen und bürgen wollen, sechs von jedem hundert jährliches ohne straff und gefahr geben und nehmen mügen
    oJ. HadelnLR.(Pufendorf) II 24
unter Ausschluss der Schreibform(en):