Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aufliefern
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I
jemanden
- einem erbarn rath zu volstreckung derselben urtheil uffgeliffert1339 HagenauStatB. 258Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
II
etwas
- so wie mir die [kleinoit] van den ... kirchenmeisteren upgelevert ind upgezalt sint1397 Köln/NrhAnn. 74 (1902) 176
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