Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): auflösen

auflösen


I aufbinden, aufschnüren
  • er schol ... zu P. die selb hab nicht auflosen 
    1376 PettauStR. Art. 136
II für nichtig erklären, beendigen
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):