Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Aufsagenzinsgeld

Aufsagenzinsgeld

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  • daß aufsagenzünßgelt [wann ain bürgerliche behaußung verkauft wierdet] sambt dem aufnembgelt gehört dem herrn richter zue
    1598 ÖW. VI 385
unter Ausschluss der Schreibform(en):