Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Auhirt)

(Auhirt)

, (Auherder)

  • ob jeder einwohner, wenn er an die reihe gekommen, so viel mal er zwei kühe gehabt, so viel tage einen ohe- oder nebenhirten habe halten müssen
    1592 Andree,BrschwVk. 214