Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausbedient
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ausgedient, nach Ablauf des Amtsjahrs abgehend
- daß hinkünftig bei abenderung landtseckelmeisters und siechenvögten die ausbedienten niemand in die wahl zu schlagen haben1730 Niedersimmental 173Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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