Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausbedient

ausbedient

ausgedient, nach Ablauf des Amtsjahrs abgehend
  • daß hinkünftig bei abenderung landtseckelmeisters und siechenvögten die ausbedienten niemand in die wahl zu schlagen haben
    1730 Niedersimmental 173
unter Ausschluss der Schreibform(en):