Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausbitten

ausbitten

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vgl. ausbieten

I etwas erbitten

I 1 allgemein
  • ist vff dyszem tag von ko. mt. auszgebeten eyn vorclerung ader erstreckung der privilegien konig Wentzeslaws
    1509 GörlitzRatsAnn. I/II 8
  • dafern I.R. ... seinen kindern aus erster ehe keine vormuͤnder ausgebeten 
    1649 Kosmann,StettinStatR. 139
  • augenschein außbitten 
    1723 WürtLändlRQ. I 540
  • welches ... wapen ... sein sohn ... außgebeten ... hat
    1729 Hoheneck I 3
  • den rath ihrer eltern ... durch ein ehrerbietiges ansuchen sich auszubitten 
    BadLR. 1809 Satz 151
I 2 um die Belehnung nachsuchen
  • von wegen etzlicher jarrent, so die von der Sittaw in die konigliche cammer solden vorsessen sein, vnd dieselbigen gnanter her P. ausgebeten 
    1512 GörlitzRatsAnn. I/II 234 [hierher?]
  • wan aber lehen vorledigt und uns heymgefallen angefelle ausgebetten wollen werden
    1548 Sachsen/Kern,HofO. II 40
  • die güter so si ... bei der kai. m. ausgebeten 
    1550 Sachsen/Druffel-Brandi I 548
  • ausgebeten lehn. ausbitten eines guthes, einer anwartschafft
    1738 Hayme 24
I 3 zur Braut werben
  • seine tochter auszubitten 
    oJ. DWB. I 832
II losbitten
  • wir ... wollen ... alle poenfelle, so sich zu leib und gutt strecken, ... bei uns niemands ausbitten lassen
    1610 Prag/CDSiles. 27 S. 249
  • eintzige straff oder poenfall außbitten 
    1627 CJBohem. V 2 S. 73
-- reflexiv: austreten aus einer Genossenschaft
  • wenn (ein bruder) sich ausbittet zahlet er nichts
    1761 SiebbWB. I 307
III reflexiv: sich etwas verbitten
  • die jagdbarkeit gehöre ihnen zu; weshalb sie die publikation des landvogts der jagdbarkeit halber sich ausgebeten haben
    1743 SchweizId. IV 1853
unter Ausschluss der Schreibform(en):