Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausbreiten

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I verbreiten
  • straff der jenigen, so schmachkarten wider andere machen, und außbraiten 
    NÖLGO. 1656 II 93 pr.
  • 1738 Hayme 24
II
  • das rohte tuch, als kennzeichen der hinrichtung einer malefiz-person, wurde auf der ... schrannen ausgebreitet 
    1670 Abele,Unordn. I 315
III
ausdehnen
  • hat sie [die Weimarische Armee] ihr contribution weit und breit im landt herum ausgebreitet 
    17. Jh. FreibDiözArch. 6 (1871) 111
IV begünstigen, befördern
  • das die kommer neidisch vnd vordrieslich seindt, darumb werden die im rechten geenget, vnd nicht ausgebreitet noch zugelassen
    1561 Rotschitz 86
V mit flacher Hand
  • als oft ainer den andern mit der faust schlegt, so ist er auch verfalen ain pfund pfen., schlegt er im aber mit ausgebraiter hand, so ist er zu pueß verfalen fünf tl. ₰
    1651 ÖW. X 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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