Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ausbürge

Ausbürge

  • expromissorem, dardurch einige einen gemeinen buͤrgen, andere aber einen ausbürgen oder buͤrgen und zahler zugleich, welcher auch die bezahlung der schuld zugleich mit uͤbernihmt, verstehen
    1730 Leu,EidgR. III 18
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