auserklagen

vgl. ausklagen
I jemanden verklagen, eine Klage durchführen
II etwas nach durchgeführter Klage zugesprochen erhalten
  • dieselben uszerklageten guͤter an sich ziehen
    1397 Elsass/GrW. IV 120 Faksimile
  • so einer guter vsserclagt hat also das man einen insetzen sol
    1550 ArchFrankfG.² 2 (1862) 232
  • unterpfand, so er auserclagt hat
    1554 WiesbadenGB. 52