Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausfrönen

ausfrönen

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Fronpflicht leisten
  • so die underthanen in eines gerichtshern fron sind, sol der ander still stehen, biß sie demselbigen ausgefrönt 
    1556 GrW. VI 404