Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Auslehner

Auslehner

Verleiher
  • die haupt-summa, welche nicht allein der entlehner ablegen, sondern auch der auslehner abmahnen mag
    1577/83 LünebRef. 666
-- Entleiher
unter Ausschluss der Schreibform(en):