Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausloben

ausloben

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nd., nl. uthlaven, uteloven 

I etwas versprechen, bürgen
  • allent, wat ein man uthlavet, dat schal he uthgeven unde betalen
    1593 JütLow.3 II 28 § 3
  • außloben vor einen andern
    1700 Seestern-Pauly 72
II öffentlich bekanntgeben
  • für den ausgelobten und ... angetragenen preiß verkaufen
    1738 BremRitterR. 35
-- heute: öffentlich versprechen gegen Unbekannt

III versprechen, Altenteiler, Miterben abzufinden, Töchter auszusteuern
IV versprechen, daß man draußen bleibt
  • ist es aber einer, der hiervon nichts weiß und auslobet, solches niemals mehr zu thun, derselbe soll ... freigelassen werden
    1722 Nerong,Willk. 86
  • MnlWB. VIII 980
unter Ausschluss der Schreibform(en):