Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausloben
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nd., nl. uthlaven, uteloven
I
etwas versprechen, bürgen
- allent, wat ein man uthlavet, dat schal he uthgeven unde betalen1593 JütLow.3 II 28 § 3Faksimile (ca. 121 KB)
- außloben vor einen andern1700 Seestern-Pauly 72Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
öffentlich bekanntgeben
- für den ausgelobten und ... angetragenen preiß verkaufen1738 BremRitterR. 35Faksimile - in Google Books
III
versprechen, Altenteiler, Miterben abzufinden, Töchter auszusteuern
- das den ... kindern ... ein ansehnliches ... ausgelobt worden1584 BrandenbSchSt. II 4
- 1669 Wigand,Minden II 303
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- daß ... kein brautschatz ... ausgelobt ... werden solle1697 Gesenius,Meierrecht II 174Faksimile - in Google Books
IV
versprechen, daß man draußen bleibt
- ist es aber einer, der hiervon nichts weiß und auslobet, solches niemals mehr zu thun, derselbe soll ... freigelassen werden1722 Nerong,Willk. 86
- MnlWB. VIII 980
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