Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ausrede
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Ausrede
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I
wörtlich: das Fertigreden, zu Ende reden
- 1736 SchweizId. VI 535
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das letzte entscheidende, Wort
- 1314 SchweizId. VI 535
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II 1
Entschuldigung (vor Gericht)
- daz ... der werer der gewer ... nicht ein genugsame ausred hat1338/47 Tomaschek,Trient Art. XIV
- 1603 SchweizId. VI 535
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- beweysung thun ... zu seiner ausred und erledigungoJ. MittGMus. 2 (1887/89) 199
II 2
Einrede, Einwendung
- an alle ußrede, verzihen, sumnuß und geverde1462 ZNdSachs. 1860 S. 172
- außrede, außflucht und behelff1536 Gobler,GerProz. I p. 5 bVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- aus- oder schutzreden, ... exceptiones dilatoriae genannt1594 JCulm. rev. II 11 e 1
- verlengerliche außreden ... gebrauchen1610 BaselRQ. I 1 S. 480 (nr. 319, 1)Faksimile (ca. 201 KB)
- klag oder außrede1631 LübOGO. XXVII
II 3
gerichtliche Rechtfertigung
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Termin dafür
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Ausredung
ausreichen
(Ausreicher)
(Ausreichung)
(ausreihen)
Ausreise
ausreisen
ausreißen