Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ausrichtermeister

Ausrichtermeister

  • daß ... ein jeder burgermeister nach ausgang seines vierteljahrs das nechst darnochvolgend vierteljar ein ausrichter meister genennt, geheissen und sein soll
    1538 SchlettstStR. 372
unter Ausschluss der Schreibform(en):