Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ausrichtermeister
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- daß ... ein jeder burgermeister nach ausgang seines vierteljahrs das nechst darnochvolgend vierteljar ein ausrichter meister genennt, geheissen und sein soll1538 SchlettstStR. 372Faksimile (ca. 83 KB)