Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): außen

außen

, äußen
I reflexiv
  • 1 sich einer Sache entledigen
    • -- sich einer Rechtspflicht entziehen
  • 2 sich von einer Person lossagen
    • a
    • b der nicht mehr zuständige Richter läßt den Übeltäter frei
    • c sich fortmachen, weggehen
II mit Akkusativ der Sache
  • 1 nicht anerkennen, verwerfen
  • 2 herausgeben
    • a Mitgift, Erbe
    • b Urteil bekannt geben